AGB

§ 1 Vertragsabschluss

Der Käufer ist an die Bestellung bzw. an den Kaufvertrag gebunden, sobald der Käufer sie mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

§ 2 Kaufpreis

Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe incl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Zusätzlich können Kosten für die Auslieferung in 41748 Viersen entstehen. Diese werden separat in Höhe der Aufwendungen in Rechnung gestellt. Bei Mehrausstattungen, Steueränderungen, Modeländerungen und starken Währungsschwankungen bleibt eine Preisänderung vorbehalten. Im Fall eines Bestellfahrzeuges gewährt der Verkäufer keine Preisgarantie. Die Preiserhöhung darf in diesem Fall nicht mehr als 5% des ursprünglichen Kaufpreises betragen. Eine Preiserhöhung ist durch den Verkäufer zu belegen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Die im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Bankkonto des Verkäufers oder an schriftlich Bevollmächtigte geleistet werden. Zahlungen werden zuerst auf Spesen, dann auf Zinsen und Zuletzt auf Kapital verrechnet.

Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Fahrzeuges und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei gewerblichem Kauf ist der Kaufpreis 5 Tage vor Rechnungslegung durch den Lieferanten zur Zahlung fällig.

Bis zur vollständigen unwiderruflichen Bezahlung behält sich der Verkäufer vor, den Fahrzeugbrief, bis zur unwiderruflichen Gutschrift auf dem Konto, einzubehalten.

§ 4 Lieferung und Abnahme

Die Auslieferung des Fahrzeuges erfolgt voraussichtlich zu dem im Kaufvertrag festgelegten Liefertermin. Bei den Lieferzeitangaben handelt es sich um unverbindliche Informationen des Lieferanten, die insbesondere bei im Ausland bestellten Fahrzeugen überschritten werden können. Unter Umständen kann es dazu kommen, dass die Fahrzeuge nicht lieferbar sind. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Schadensersatz oder Erfüllung verlangen. Wird die Lieferzeit um mehr als 6 Wochen überschritten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die genannten Termine und Fristen und die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

Hat der Verkäufer den Käufer schriftlich verständigt, dass das bestellte Fahrzeug zur Abholung bereit steht, ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug binnen 7 Tagen ab Verständigung abzuholen. Bleibt der Käufer nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Tagen weiterhin in Annahmeverzug, kann der Verkäufer die vertragliche Leistung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15% des Kaufpreises zu fordern, es sei denn, der Käufer kann einen niedrigeren Schadensersatz nachweisen.

Die Beschaffung eines Serviceheftes kann wegen des zeitraubenden Postwegs ins Ausland und wieder zurück ca. 4 – 6 Wochen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch unter Umständen für Zweitschlüssel, Radiopass, Masterschlüssel, Codekarten und so weiter.

Unsere Fahrzeuge werden ohne Zubehör, wie z. B. Fußmatten, Verbandskasten und Warndreieck verkauft und ausgeliefert.

§ 5 Garantie

Für das Bestehen und die Durchsetzung der Garantieansprüche übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Für alle Bauteile, die unter die Garantie fallen, ist der Verkäufer nicht verantwortlich.

§ 6 Gewährleistung

Ansprüche des Käufers wegen technischer Mängel verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für Neufahrzeuge innerhalb von 2 Jahren, für Gebrauchtfahrzeuge innerhalb von 1 Jahr nach Auslieferung.

Da Gebrauchtfahrzeuge überwiegend aus Miet- oder Leasingwagen- Beständen bezogen werden, können diese u. U. instand gesetzte Unfallschäden besitzen, welche dem Verkäufer nicht bekannt sind. Sie können die Lackierung sowie auch Karosseriearbeiten beinhalten.

Für diese Fälle kann der Käufer keinen Schadensersatz, Wandlung oder Wertminderung beanspruchen.

Ist das Fahrzeug mängelbehaftet und kann nachgewiesen werden, dass dieser Mangel vor der Auslieferung durch den Verkäufer bestanden hat, so muss der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug zur Verfügung stellen, damit dieser Mangel fachgerecht beseitigt werden kann. Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Fahrzeug dort abzugeben, wo es ausgeliefert worden ist. Falls der Käufer eine andere Werkstatt beauftrag, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Für die Zeit der Nachbesserung hat der Käufer keinen Anspruch auf einen Mietwagen oder Ersatzwagen. Auch die Kosten hierfür werden vom Verkäufer nicht übernommen.

Bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland können die Werte der Immission, des Verbrauchs, der Typenklasse, der Kilowattzahl, der Ausstattung und die Steuerdaten gegenüber deutschen Fahrzeugen abweichen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Das Fahrzeug bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderung des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über das Fahrzeug weder verfügen noch Dritten verkaufen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

Wird das Fahrzeug während der Dauer des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, den Vermittler hiervon sofort durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und ihm eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zum Zwecke der Intervention zur Verfügung zu stellen. Der Käufer haftet für alle durch den Verkäufer nachgewiesenen Kosten.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, die üblichen Inspektionen turnusgemäß und etwa erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen zu lassen.

§ 8 Rücktritt / Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er das Fahrzeug wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Im Nichteinigungsfall wird der Verkaufswert durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

§ 9 Schlussbestimmungen

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Der Verkäufer behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.

Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

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